Mietbedingungen

Allgemeine Mietbedingungen

  1. Die in den Sonderbedingungen genannten Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.
  2. Der Mieter kann die Ausrüstung an dem in den Sonderbedingungen genannten Tag ab 9 Uhr abholen, sofern der Vermieter die Kaution erhalten hat.
  3. Auch wenn der Mieter die Kaution nicht bezahlt oder das Material nicht abholt, ist die Miete ab dem Tag des Mietbeginns fällig.
  4. Die Lieferung und Abholung der Ausrüstung ist nicht im Mietpreis enthalten und liegt in der Verantwortung des Mieters.
  5. Wurde in den besonderen Bedingungen vereinbart, dass der Transport vom Mieter durchgeführt wird, so trägt der Mieter alle damit verbundenen Risiken.
  6. Hat der Mieter bis zum Ablauf des ersten Arbeitstages nach dem Tag des Mietbeginns keine schriftliche Reklamation eingereicht, so wird davon ausgegangen, dass er das Gerät am Tag des Mietbeginns in sauberem und funktionsfähigem Zustand erhalten hat und dass er die Betriebsanleitung und die geltenden Sicherheitsvorschriften kennt.
  7. Der Mieter darf die gemieteten Geräte nur mit der gebotenen Sorgfalt entsprechend dem üblichen und gesetzlich zulässigen Verwendungszweck unter Beachtung der Gebrauchsanweisung und aller geltenden und gesetzlichen Vorschriften, einschließlich der Sicherheits- und Genehmigungsvorschriften, bewegen, verwenden und lagern.
  8. Für die Nutzung auf öffentlichen Straßen muss der Mieter selbst die gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen, einschließlich Zulassung, Versicherung, Führerschein, Beschilderung usw.
  9. Alle Steuern, Bußgelder und behördlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit dem Besitz oder der Nutzung des gemieteten Materials stehen, gehen zu Lasten des Mieters, der den Vermieter schadlos hält.
  10. Treibstoff oder das Aufladen von Batterien, Produkte für den täglichen Gebrauch und die Wartung, Öl, Schmieröl, Filter und Reifen gehen zu Lasten des Mieters.
  11. Die gemietete Ausrüstung wird mit vollen Kraftstofftanks geliefert. Der Mieter wird dem Vermieter den fehlenden Kraftstoff bei Rückgabe bezahlen.
  12. Der Mieter übernimmt das An- und Abkuppeln, die tägliche Wartung und Inspektion des gemieteten Geräts, hält es in einwandfreiem Zustand und reinigt es auf seine Kosten, einschließlich Öl- und Wasserstand, Filter und Kühlkörper.
  13. Am Ende jeder in den Sonderbedingungen vereinbarten Mietzeit (Woche oder Monat) teilt der Mieter schriftlich den korrekten Stundenzählerstand mit.
  14. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter jeden Mangel oder jede Störung unverzüglich, spätestens jedoch 24 Stunden nach ihrer Feststellung, telefonisch und schriftlich zu melden. Der Mieter darf ohne schriftliche Genehmigung des Vermieters keine Reparaturen, keinen Austausch und keine Änderungen an den Mietgeräten vornehmen.
  15. Größere Wartungsarbeiten, die nach dem Stundenzählerstand (± 200 Stunden) erforderlich sind, oder die Beseitigung von Mängeln werden vom Vermieter durchgeführt, sofern die Stundenzählerstände oder Mängel im Voraus mitgeteilt werden.
  16. Reparatur- und Umzugskosten, die durch die Fahrlässigkeit des Mieters oder durch eine anormale Nutzung des gemieteten Materials verursacht werden, gehen zu Lasten des Mieters.
  17. Der Mieter verzichtet auf die Minderung des Mietzinses im Falle eines Mangels der Mietsache; er ist auch nicht berechtigt, die Zahlung bereits fälliger Mieten auszusetzen.
  18. Der Vermieter hat jederzeit das Recht, das gemietete Material zu inspizieren, zu warten oder zu reparieren.
  19. Der Mieter muss die volle Miete vor Beginn jedes in den Sonderbedingungen vereinbarten Mietzeitraums (Woche oder Monat) in die Hände des Vermieters oder auf sein Bankkonto zahlen.
  20. Auch wenn das Gerät früher zurückgegeben wird, ist die Miete für die gesamte angefangene Mietzeit bzw. den gesamten Zeitraum fällig.
  21. Alle sechs Monate kann die Miete entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes angepasst werden.
  22. Die Rechnungen des Vermieters sind in bar und ohne Abzug in den Händen des Vermieters oder auf dessen Bankkonto zu zahlen.
  23. Bei Nichtzahlung am Fälligkeitstag werden ohne Mahnung oder Inverzugsetzung Zinsen in Höhe von 12 % p.a. auf die Restschuld bis zur vollständigen Zahlung fällig.
  24. Darüber hinaus wird bei vollständiger oder teilweiser Nichtzahlung der Schuld zum Fälligkeitstermin ohne schwerwiegende Gründe acht Tage nach erfolgloser Inverzugsetzung der Schuldsaldo um 12 % erhöht, mit einem Mindestbetrag von 123,95 Euro und einem Höchstbetrag von 1859,20 Euro, auch wenn eine Nachfrist gewährt wird.
  25. Bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses durch den Mieter schuldet dieser neben den rückständigen Mieten und eventuellen Reparaturkosten eine Entschädigung in Höhe - der Summe aller noch fälligen Mieten, aktualisiert auf den zum Zeitpunkt der Beendigung geltenden Leitzins für eine Dauer, die der Restlaufzeit des Vertrages entspricht, vermindert um 2 % und erhöht um den Restwert in den Büchern von Volcke Renting NV. Die Beträge, die sich aus dem Verkauf oder der Weitervermietung des Materials ergeben, werden jedoch nach Abzug aller Kosten von der Kündigungsgebühr abgezogen, bis zu einem Betrag, der der Kündigungsgebühr entspricht. In den in diesem Artikel genannten Fällen hat die Volcke Renting NV das Recht, die Maschine auf Kosten des Mieters zurückzunehmen.
  26. Der Mieter ist verpflichtet, das gesamte gemietete Material gereinigt, unbeschädigt und in einwandfreiem Zustand bis spätestens 18.00 Uhr am letzten Arbeitstag der Vertragslaufzeit am Sitz des Vermieters zurückzugeben.
  27. Gibt der Mieter das gemietete Material nicht zum vereinbarten Enddatum und -Stunden zurück und/oder ist es nicht gereinigt und/oder nicht in einwandfreiem Zustand und/oder gewartet, schuldet er automatisch eine Entschädigung in Höhe des anteiligen Mietpreises pro Tag und/oder pro Tag, der für die Reinigung und/oder Reparatur benötigt wird, oder bis zur Zahlung des Wiederbeschaffungswerts des gemieteten Materials, unbeschadet der sonstigen Rechte des Vermieters, einschließlich des Rechts, Ersatz für den höheren nachgewiesenen Schaden zu verlangen. Die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages bleiben anwendbar.
  28. Vorbehaltlich einer vorherigen Vereinbarung wird davon ausgegangen, dass der Mieter dem Vorhandensein, dem Umfang und der Anrechenbarkeit von Reinigungskosten, Mängeln sowie der Art, den Kosten und der Dauer der Reparatur zugestimmt hat, wenn der Mieter nicht innerhalb von fünf Tagen auf die schriftliche Mitteilung des Vermieters an den Mieter unter Angabe von Gründen reagiert hat. Der Mieter hat die Vorschüsse, Kosten und Honorare der Gerichtssachverständigen zu zahlen, bis eine Einigung oder ein endgültiges Urteil des Gerichts vorliegt.
  29. Der Mieter ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Name und die Anschrift des Vermieters sowie die Kapazität jederzeit deutlich sichtbar auf dem gemieteten Gerät verbleiben und/oder um die Rechte des Vermieters an dem gemieteten Objekt zu wahren, u. a. indem er den Eigentümer eines gemieteten Gebäudes oder andere Beteiligte spätestens am Tag des Mietbeginns von der Vermietung des Geräts in Kenntnis setzt und dem Vermieter eine Kopie davon zukommen lässt.
  30. Der Mieter darf das gemietete Material nicht untervermieten, es Dritten oder Unbefugten zur Verfügung stellen, es ins Ausland bringen oder bringen lassen, es mit einem Recht oder einer Forderung belasten und seine Rechte aus diesem Vertrag nicht an Dritte übertragen.
  31. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich telefonisch und schriftlich über alle Einzelheiten einer Pfändung, einer Forderung, einer Klage, eines Sachverhalts (z. B. eines Unfalls oder einer Beschädigung) und/oder einer Angelegenheit zu informieren, die die Rechte des Vermieters am Mietobjekt berührt oder den Vermieter betrifft.
  32. Wenn der Mieter das gemietete Material nicht an den Vermieter zurückgeben kann, sei es durch Diebstahl, Brand, Unfall, auch ohne eigenes Verschulden oder durch höhere Gewalt, hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich den Wert des Materials zu zahlen, gegebenenfalls wie in den Sonderbedingungen vereinbart, unbeschadet der Anwendung von Artikel 20.
  33. Der Mieter kann nur die Rückzahlung der Kaution verlangen, und der Vermieter ist erst dann zur Rückzahlung verpflichtet, wenn festgestellt wurde, dass der Mieter alle seine Verpflichtungen erfüllt hat. Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter nicht fristgerecht bezahlte Rechnungen mit der Kaution begleicht, sofern der Vermieter dies dem Mieter schriftlich bestätigt.
  34. Der Mieter entbindet den Vermieter von jeglicher Verantwortung und stellt ihn von allen Ansprüchen für Schäden frei, die durch das gemietete Gerät verursacht werden oder in die es verwickelt ist, und zwar ab dem Datum des Mietbeginns bis zur Überprüfung des Geräts durch den Vermieter nach dessen tatsächlicher Rückgabe an den Vermieter, es sei denn, der Mieter beweist zweifelsfrei, dass nur ein schwerwiegender versteckter Mangel, der bereits vor Beginn des Mietvertrags bestand, den Schaden verursacht hat. Sobald ein Verschulden oder eine Fahrlässigkeit des Mieters zu dem Schaden beigetragen hat, haftet allein der Mieter voll.
  35. Der Mieter garantiert alle seine Verantwortlichkeiten und Haftungen sowohl gegenüber dem Vermieter als auch gegenüber seinem Personal und Dritten, indem er sich vor Beginn des Mietverhältnisses in angemessener Weise versichert, mit Regressverzicht gegenüber dem Vermieter und mit Abtretung aller Rechte an den Vermieter in Bezug auf den Wert und/oder die Erhaltung des gemieteten Materials. Der Mieter wird auf erstes Anfordern eine Kopie der Police übermitteln.
  36. Im Falle eines Konkurses oder eines Anzeichens mangelnder Zahlungsfähigkeit des Mieters werden alle ausstehenden Beträge, einschließlich derjenigen, die der Mieter den mit dem Vermieter verbundenen Unternehmen schuldet, sofort fällig, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist, und der Vermieter ist berechtigt, trotz vorher gewährter Zahlungsfristen und/oder der Ausstellung von Wechseln oder Eigenwechseln alle seine Verpflichtungen auszusetzen oder zu stornieren und das gemietete Material ohne gerichtliche Intervention per Einschreiben zurückzunehmen, ohne daß der Vermieter zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet ist, unbeschadet des Rechts des Vermieters, Schadenersatz zu fordern. Der Mieter bleibt verpflichtet, den Mietzins für den gesamten Mietzeitraum oder, wenn dieser nicht festgelegt ist, für den gesamten Mietzeitraum zu zahlen.
  37. Der Mieter teilt dem Vermieter auf dessen erste Aufforderung hin mit, wo genau sich die gemieteten Geräte befinden, gewährt ihm Zugang und ermächtigt den Vermieter mit dieser Erlaubnis, das Grundstück, auf dem sich die gemieteten Geräte befinden, zur Erfüllung dieses Vertrages zu betreten und/oder zu durchdringen.
  38. Der Mieter verzichtet auf alle Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, die diesem Vertrag oder dem Willen der Parteien entgegenstehen.
  39. Für alle Streitigkeiten sind ausschließlich die belgischen Gerichte erster Instanz in Kortrijk zuständig. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, den Streitfall vor jedes andere zuständige Gericht zu bringen.
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