Arbeitsrechtliche Vorschriften

1 VOLLZEITBESCHÄFTIGUNG

 

Mit Wirkung vom 01.07.2023 wird für die Arbeitnehmer ein Vollzeitstundenplan mit einer effektiven Wochenarbeitszeit von 40 Stunden/Woche eingeführt, wobei die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 38 Stunden/Woche auf Jahresbasis durch die Gewährung von Nachholpausen erreicht wird.

Der Anspruch auf Nachholung der Ruhezeit wird im Verhältnis zu den tatsächlich geleisteten und/oder gleichwertigen Arbeitstagen erworben. Nur spätere Aussetzungen werden als tatsächlich geleistete Arbeitstage behandelt:

  • Die Tage des Jahresurlaubs;
  • Bezahlter Urlaub;
  • Die Tage der kleinen Urlaube;
  • Urlaubstage aus zwingenden familiären Gründen im Umfang von höchstens 10 Arbeitstagen pro Jahr;
  • Die Tage der Schwangerschaft ruhen;
  • Arbeitsunfähigkeitstage, für die eine Lohngarantie gilt;
  • Die Tage des Arbeitsunfalls (oder der Berufskrankheit);

Andere Aussetzungen werden nicht als tatsächliche Leistung behandelt und berechtigen daher nicht zum Nachholen von Ruhezeiten zur Arbeitszeitverkürzung.

Diese Nachholpause wird im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Arbeitgeber genommen, nachdem die über die Höchstarbeitszeit von 38 Stunden pro Woche hinausgehende Mehrleistung erbracht wurde.

 

Die effektive Wochenarbeitszeit von 40 Stunden/Woche wird nach dem unten stehenden Stundenplan geleistet:

 

 

 

 

 

 

2 TEILZEITARBEIT

 

2.1 Innerhalb des Zeitrahmens Vollzeit

Die festen Teilzeit-Stundenpläne innerhalb des Zeitrahmens der festen Vollzeit-Stundenpläne sind im individuellen Arbeitsvertrag des Mitarbeiters enthalten.

2.2 Außerhalb des Vollzeitrahmens

Die festen Teilzeitarbeitszeiten außerhalb des Zeitrahmens der festen Vollzeitarbeitszeiten werden als Anhang in die Arbeitsordnung aufgenommen und in den individuellen Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers aufgenommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Register der Anmerkungen

Änderung der arbeitsrechtlichen Vorschriften

 

1 Grundsatz

Der geänderte Anhang VI der Arbeitsordnung bleibt für 15 Kalendertage zusammen mit diesem Kommentarregister ausstehend.

Jeder Mitarbeiter hat in diesem Zeitraum die Möglichkeit, seine Feststellungen oder Bemerkungen in das Register einzutragen.

Wenn der Arbeitnehmer keine Anmerkungen hat, unterschreibt er das Register sowohl für die Zustimmung zu allen Bestimmungen der Arbeitsordnung und ihrer Anhänge als auch für die Annahme der Änderung der Arbeitsordnung.

Wenn innerhalb der genannten Frist keine widersprüchlichen Bemerkungen vorgebracht werden, tritt die Arbeitsordnung 15 Tage nach dem ersten Tag der Veröffentlichung in Kraft.

 

2 Anmerkungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3 Unterschrift des Mitarbeiters zur Genehmigung/Empfang

 

Brouckaert Emanuel

 

 

Dappremee Jeremey

 

 

Gauthier Yann

 

 

Maß Gilles

 

 

Van Assche Gwendolino

 

 

Vandemeulebroecke Franck

 

 

Devos Jan

 

 

Vandenberghe Jodie

 

 

 

4 Regelmäßige Konsultation

 

Der vorliegende Anhang wurde den Arbeitnehmern am 16.06.2023 zugestellt. Sie hatten 15 Tage lang die Möglichkeit, ihre Kommentare in ein Register einzutragen.

Am 01.07.2023 wird sie die Änderung der Arbeitsordnung zusammen mit dem Register an die Inspektion der Sozialgesetze übermitteln.

 

Der Arbeitgeber,

 

 

Unterschrift

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